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Manche Menschen leiden beim Telefonieren mit dem Handy unter Kopfschmerzen oder Hautkribbeln. Britische und deutsche Forscher berichten, dass es sich wahrscheinlich nur um reine Einbildung handelt. Mehr darüber unter http://www.sonntagszeitung.ch/multimedia/artikel-detailseite/?newsid=251448 .
73 de Hans!
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Bestimmte Elektrofahrräder können Funkaussendungen massiv stören oder von diesen gestört werden. Das geht aus einem Test der "Stiftung Warentest" hervor, der in der Ausgabe 6/2013 der Zeitschrift "test" erschienen ist.
Die Stiftung Warentest hatte zusammen mit dem ADAC 16 Fahrräder mit Elektro-Hilfsantrieb, sog. "Pedelecs", getestet. Dabei stellten die Tester u.a. bei sechs Modellen erhebliche Mängel bei der aktiven bzw. passiven Störsicherheit fest.
Insbesondere zwei getestete Modelle der Firmen Fischer und Raleigh arbeiten nach Angaben der Stiftung Warentest "bestens als Störsender". Der elektrische Antrieb dieser Fahrräder - so heißt es im Testbericht - funktioniere zusammen mit dem Fahrradrahmen wohl als Antenne. Dies führe zu "extrem starker elektromagnetischer Strahlung", die den "Funkverkehr von Rettungsdiensten, der Feuerwehr und der Polizei (...) im Umkreis von bis zu 100 Metern massiv stören" könne - "bis hin zum Totalausfall". Auch die getesteten Modelle der Firmen Kalkhoff und Pegasus würden "starke elektromagnetische Strahlung" aussenden und könnten damit andere Funkanwendungen stören.
Außerdem attestierte die Stiftung Warentest fünf Elektrorädern eine mangelhafte passive Störfestigkeit. Wenn die getesteten Modelle der Firmen Giant, Hercules, Raleigh, Stevens und Winora von "stärkeren elektromagnetischen Funkwellen" (z.B. CB-Funk-Aussendungen) getroffen werden - so heißt es im Testbericht weiter -, dann würde sich ihr Elektroantrieb einfach abschalten.
Ähnliche Vorwürfe hatte bereits im August 2012 das NDR-Verbrauchermagazin "Markt" erhoben. "Markt" zitierte damals den Präsidenten des Vereins "ExtraEnergy.org", Hannes Neupert. Er bemängelte, dass die in den Pedelecs verbauten Kabel wie Antennen wirken und dadurch Funksignale (z.B. von CB-Funk- oder BOS-Funk-Geräten) von der Fahrrad-Elektronik fälschlich als "Gassignal" interpretiert werden können.
- wolf -
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/280513.htm
73 de Hans!
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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Rufnummer für ihre Störungs-Hotline geändert: Hinweise zu Funkstörungen werden ab sofort unter der neuen kostenfreien Rufnummer 04821 89 55 55 entgegengenommen. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Behörde vom 22. Mai 2013 hervor.
Unter der bisherigen Servicenummer 01803-232323 wird ab 1. Juni 2013 nur noch eine Ansage zu hören sein, in der auf die neue Rufnummer hingewiesen wird.
Der Grund für die Rufnummern-Umstellung ist eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes, die am 1. Juni 2013 in Kraft tritt. Sie besagt u.a., dass Warteschleifen bei Servicerufnummern für den Anrufer kostenfrei sein müssen. Nach Darstellung der BNetzA kann die bisherige 01803-Servicenummer diese Bedingung "nicht in allen Belangen" erfüllen.
Die BNetzA weist darauf hin, dass die Bearbeitung von Störfällen für denjenigen, der eine Störung meldet, im Regelfall kostenlos ist.
Weitere Informationen zum Thema Funkstörungen sind auf der Homepage der BNetzA unter http://tinyurl.com/bnetza-funkstoerungen zu finden.
- wolf -
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/220513.htm
73 de Hans!
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Für Unruhe unter Betreibern von Amateurfunk-Relaisfunkstellen haben Beschlüsse gesorgt, die auf einem Interims-Treffens der IARU-Region 1 im April 2013 in Wien gefasst wurden.
Streitpunkt ist die Einführung von CTCSS bei analogen Relaisfunkstellen bis Ende 2014. Eine entsprechende Empfehlung war bereits im August 2011 auf der IARU-Konferenz in Sun City auf Antrag des DARC beschlossen worden.
Nachdem der Beschluss von Sun City auf erheblichen Widerstand bei Relaisstellen-Betreibern gestoßen war, forderte der DARC in Wien eine Änderung dieses Beschlusses. Ein erster Antrag des DARC sah vor, dass der Termin "Ende 2014" entfallen und stattdessen die Verwendung von CTCSS in "bevölkerungsdichten" Regionen empfohlen werden sollte. Dieser Antrag wurde jedoch verworfen, weil der Begriff "bevölkerungsdicht" zu unbestimmt war.
Daraufhin wurde eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe gebildet, die sich auf einen Kompromiss einigte. Dieser Kompromiss sieht vor, dass das VHF Managerhandbuch der IARU Region 1 im Abschnitt "8.8.4 Technical standards for FM Repeaters in the 145 MHz and 435 MHz bands" in den Punkten 2 und 10 geändert werden soll. Die vorgesehenen Änderungen haben dem Protokoll des Meetings zufolge folgenden Wortlaut
2. Operation Repeaters should use either CTCSS or 1750Hz toneburst for access in order to prevent unwanted operation caused by interference or other signals. CTCSS is preferred for new FM repeaters - see below. DTMF can be optionally used to control repeater functions as per below.
Deutsche inoffizielle Übersetzung: Repeater sollten entweder CTCSS oder 1750Hz Toneburst für den Zugang nutzen, um unerwünschtes Auftasten durch Empfangsstörungen oder durch andere Signale zu verhindern. CTCSS ist für neue FM-Relais bevorzugt - siehe unten. DTMF kann optional genutzt werden zur Relaissteuerung wie unten beschreiben.
10. CTCSS (First paragraph) The use of CTCSS is strongly encouraged for VHF and UHF FM repeaters in Region 1, with the aim of reducing inadvertent interference by users to repeaters sharing the same input channel. In order to minimise mutual unwanted interference, from 1-Jan-2015 all new FM repeaters should use CTCSS tones on receivers as well as on transmitters.
Deutsche inoffizielle Übersetzung : Die Verwendung von CTCSS wird für VHF- und UHF-FM-Umsetzer in Region 1 ausdrücklich empfohlen, mit dem Ziel, unbeabsichtigte Störungen durch Nutzer von Relais, die denselben Empfangskanal benutzen, zu minimieren. Zur Minimierung gegenseitiger, unerwünschter Störungen sollten alle neuen FM Repeater ab 1. Januar 2015 CTCSS-Töne bei Empfänger sowie Sender verwenden (Deutsche Übersetzungen von Christian Entsfellner, DL3MBG)
Dieser Kompromiss wurde Anfang Mai 2013 vom IARU-Vorstand genehmigt.
Der DARC vertritt die Auffassung, dass es sich auch bei den jetzt geplanten Änderungen nur um Empfehlungen handelt, deren Umsetzung im Ermessen der Relaisstellenbetreiber liegt.
Viele Betreiber von Relaisfunkstellen befürchten dagegen nach wie vor, dass sich die Bundesnetzagentur den (rechtlich unverbindlichen) Empfehlungen der IARU anschließt und ab Januar 2015 bei Neuerteilungen von Genehmigungen für Relaisfunkstellen CTCSS zur Pflicht machen könnte.
- wolf -
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/200513.htm
73 de Hans!
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- Geschrieben von Andreas Lehner
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Zunächst bis zum 31. Dezember 2013 dürfen Genehmigungsinhaber der Klasse A alle Sendearten mit einer Bandbreite bis 12 kHz im 6-m-Band von 50,030 bis 51 MHz nutzen. Sollten keine Störungen der bevorrechtigten militärischen Nutzungen in diesem Frequenzbereich auftreten, könnten diese Änderungen gegebenenfalls dauerhaft durch Amtsblattverfügung erlassen werden. In einem Schreiben an den „Runden Tisch Amateurfunk“ teilte das Bundeswirtschaftsministerium (Abteilung VIA5) mit, dass dem entsprechenden RTA-Antrag zur Verbesserung der in der Verfügung 36/2006 festgelegten Nutzungsmöglichkeiten im 50-MHz-Band vom Primären Nutzer (Ministerium für Verteidigung) versuchsweise zugestimmt wurde. In der jetzt erfolgten Amtsblattmitteilung 152/2013 der BNetzA wurden die Details bekanntgegeben. Die Veränderungen sind vom DARC-Referenten für Frequenzmanagement Ulrich Müller, DK4VW, in informellen Gesprächen mit Mitarbeitern des militärischen Frequenzmanagements (NARFA Germany) und des Ministeriums für Verteidigung (BMVg) vorbereitet und dann vom RTA beantragt worden. Sie waren auch Thema eines Gesprächs im Juli vergangenen Jahres, zu dem der DARC die Bundeswehr in seine Geschäftsstelle eingeladen hatte. Eine Duldung zu einem zeitbefristeten Zugang eines 200-kHz-Frequenzbereichs bei 70 MHz war vom BMVg ebenfalls ausgesprochen worden, leider sah sich die BNetzA nicht im Stande dies in Bezug auf Artikel 4.4 der ITU Radio Regulation ebenfalls umzusetzen. Der RTA wird sich weiterhin bemühen zumindest die Duldung eines kleineren Frequenzsegments oberhalb 70 MHz zu erreichen. In den ITU Radio Regulation (VO Funk) gibt es für die Region 1 im 4-m- und 6-m-Band keine Zuweisung von Frequenzen an den Amateurfunkdienst. Ein daraus abzuleitender Anspruch auf Frequenzen auf Grund internationaler Verträge besteht also nicht. In der „European Common Allocation Table“ der CEPT wird der Amateurfunk als Nutzer bei 50 MHz aufgeführt, für 70 MHz bisher nur mit einer Fußnote. Jeder Verwaltung wird jedoch freigestellt auf Grund des Artikels 4.4 der ITU Radio Regulation auch Frequenzzuteilungen für Dienste zu machen (bei Berücksichtigung der regulären Nutzungen im benachbarten Ausland), die nicht für diesen Frequenzbereich in der ITU-Frequenztabelle nach Artikel 5 enthalten sind. Sämtliche jetzigen Nutzungen mit sekundärem Status durch europäische Funkamateure in diesen beiden Bändern beruhen auf eine den Funkamateuren entgegenkommende nationale Regelung, die die Anforderungen der nationalen Primären Nutzer berücksichtigen muss. Deshalb unterscheiden sich die Nutzungsbestimmungen für den Amateurfunkdienst national deutlich in Frequenzumfang, Leistung und anderen Auflagen. In den Bändern, in denen der Amateurfunkdienst nur mit sekundären Status zugelassen ist, muss der einzelne Funkamateur seinen Betrieb immer so einrichten, dass der Primäre Nutzer diese Bänder ohne jede Störungen nutzen kann. In der Praxis bedeutet dies, dass der Funkamateur nicht auf (oder nahe) einer vom Primären Nutzer belegten Frequenz senden darf; sollte der Primäre Nutzer erst nach Belegung der Frequenz durch den Funkamateur neu auf die Frequenz kommen, dann muss der Funkamateur die Frequenz sofort räumen. Dies gilt auch in den anderen Amateurfunk-Bändern mit sekundärem Status: 160-m-Band von 1850 bis 2000 kHz, dem 30-m-Band von 10,1 bis 10,15 MHz und den vielen GHz-Bereichen. Aber auch dort, wo der Amateurfunkdienst co-primären Status hat, nämlich im 80-m-Band, sollten Funkamateure berücksichtigen, dass Stationen des primären Nutzers nicht flexibel in der Frequenzwahl sind, sondern eine feste zugeteilte Frequenz benutzen müssen. Darüber berichtet Ulrich Müller, DK4VW.
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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat im Februar 2013 ein Betriebsverbot für zwei Powerline-Modems ausgesprochen, die den Kurzwellenempfang eines Funkamateurs gestört hatten. Das berichtet der Funkamateur Hans Schlecht, DL8MCG, in der Juni-Ausgabe der DARC-Clubzeitschrift "CQ DL".
Im Februar 2011 hatte DL8MCG eine Störungsmeldung an die BNetzA geschickt, in der er auf eine Störquelle in seiner Nachbarschaft hinwies. Er vermutete, dass es sich bei der Störquelle um ein oder mehrere Powerline-Modems handelte, die in einem Haus in der Nachbarschaft betrieben wurden.
Nach Angaben von DL8MCG nahm die BNetzA daraufhin im Oktober 2012(!) im Haus der Nachbarn mit deren Einwilligung Messungen vor. Die Mitarbeiter des Prüf- und Mesdienstes stellten fest, dass dort zwei Powerline-Modems des Typs "dLan 500 AV mini" der Firma Devolo in Betrieb waren, die im 21-MHz-Rundfunkband im Abstand von drei Metern eine Störfeldstärke von ca. 66 dB (µV/m) erzeugten. Aufgrund eines technischen Problems in der Powerline-Anlage konnten jedoch weitere Messungen nicht durchgeführt werden.
Deshalb fand im Februar 2013 erneut eine Überprüfung der nachbarschaftlichen Powerline-Anlage statt. Auch diesmal ermittelten die Mitarbeiter des Prüf- und Messdienstes dort eine Störfeldstärke von ca. 66 dB (µV/m) - ein Wert, der nach Angaben von DL8MCG um 37 dB über dem Limit von 28 dB (µV/m) liegt. Zuvor war geprüft worden, ob die Rundfunksender im Hause des gestörten Funkamateurs eine Nutzfeldstärke von mindestens 40 dB (µV/m) erreichten.
Aufgrund der Störungen erließ die BNetzA ein Betriebsverbot für die Powerline-Anlage. Die Nachbarn nutzen jetzt zur Übertragung von Daten in ihrem Hause funkstörungsfreie Lichtleitertechnik.
Ironie des Schicksals: Die Nachbarn hatten sich die Powerline-Modems extra als Ersatz für ein zuvor vorhandenes WLAN angeschafft. Sie glaubten, dass Powerline-Technik - im Gegensatz zu WLAN - keine elektromagnetischen Felder erzeugt...
- wolf -
Update vom 20. Juni 2013:
In der ursprünglichen Version dieses Artikels hieß es unter Berufung auf den Bericht des betroffenen Funkamateurs DL8MCG in der "CQ DL", die Bundesnetzagentur habe ein "Betriebsverbot" für die störende Powerline-Anlage erlassen. Die Firma Devolo teilte uns daraufhin mit, ihr liege eine Aussage der Bundesnetzagentur vor, dass es in dem beschriebenen Fall keine "hoheitliche Maßnahme" der BNetzA gegeben habe und somit auch kein "Betriebsverbot" ausgesprochen worden sei. Wir können zum jetzigen Zeitpunkt weder die Angaben von DL8MCG noch von Devolo verifizieren. Unstrittig ist jedoch, dass es sich um eine störende Powerline-Anlage handelte, an der Messungen der Bundesnetzagentur vorgenommen wurden und die anschließend außer Betrieb genommen wurde.
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/190513.htm
73 de Hans!
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- Geschrieben von Andreas Lehner
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Auch dieses Jahr findet wieder der Radio-Activity-Day (Ausrichter: Funkfreunde Nordbaden) im 11-Meter Band statt !
Informationen gibt es unter http://rad.funkfreunde.net/home.html
Die Ausschreibung findet man hier : http://www.rad.funkfreunde.net/RAD_Reglement_2013.pdf
Zeit, mal wieder Betrieb auf 11m zu machen !
Gruss Andy (DF5LR)
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- Geschrieben von Hans
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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 6. Mai 2013 ihren Jahresbericht 2012 veröffentlicht.
Zum Thema Amateurfunk enthält der Jahresbericht nur wenige Angaben. Im Bereich des Amateurfunks - so heißt es dort - sollen "zusätzliche Hilfestellungen für eine bundesweit einheitliche Bestimmung einzuhaltender Sicherheitsabstände gegeben werden". Die Behörde werde "hierzu eine kostenfreie und auf nahezu allen Betriebssystemen lauffähige Software (WattWächter) anbieten, die jedem Funkamateur die Möglichkeit eröffnet, seine Amateurfunkstelle in Bezug auf die Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern zu bewerten". (Anm. d. Red.: Das Programm WattWächter wurde bereits im Februar dieses Jahres vorgestellt - das Funkmagazin berichtete.)
Im Bereich der Normung - so heißt es an anderer Stelle im Jahresbericht - werde die BNetzA die in den Normungsgremien begonnenen Arbeiten "zur Erhöhung der Störfestigkeit von Ton- und Fernsehrundfunkempfängern und Komponenten von Breitband-Kabelfernsehnetzen und zur Bereitstellung ergänzter EMV-Produktnormen weiter begleiten". Dies gelte u.a. auch für die Berücksichtigung des Störpotenzials von LED-Leuchten und -Lampen und Störausstrahlungen von Plasma-Bildschirmen in EMV-Normen sowie die "Begrenzung der Störabstrahlung [von Multimediaeinrichtungen] auch im Frequenzbereich unterhalb von 30 MHz".
Konkrete Angaben, z.B. zur Zahl der Amateurfunkstellen oder der bearbeiteten Störungsfälle (wie sie in früheren Berichten oftmals zu finden waren) sind im Jahresbericht 2012 nicht vorhanden.
Aus den wenigen veröffentlichten Zahlen lässt sich entnehmen, dass die BNetzA im Jahre 2012 im Bereich Telekommunikation "aus Gebühren, Beiträgen und sonstigen Entgelten" Mindereinnahmen in Höhe von rd. 12,6 Millionen Euro zu verzeichnen hatte. Die Behörde begründet dies damit, dass "die Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung nur für ein Beitragsjahr und nicht wie ursprünglich geplant für zwei Beitragsjahre erhoben werden konnten". Für eine zweijährige Erhebung sei eine Anpassung der entsprechenden Rechtsverordnung erforderlich; dies sei für das Jahr 2013 vorgesehen. Die Mindereinnahmen im Bereich Telekommunikation wurden durch zusätzliche Einnahmen, insbesondere im Bereich Energie (Gas und Elektrizität), ausgeglichen.
Der vollständige BNetzA-Jahresbericht 2012 kann im Internet unter http://tinyurl.com/bnetza-jahresbericht2012 heruntergeladen werden.
- wolf -
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/090513.htm
73 de Hans!
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Am Samstag, den 4. Mai 2013, fand in 67126 Hochdorf-Assenheim die Jahreshauptversammlung der Deutschen CB-Funk Organisation (kurz DCBO) statt.
Den Bericht finden Sie auf der DCBO-Seite unter http://dcbo.net/index.php/dcbo-jahreshauptversammlung-2013.html
73 de Hans!
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Der Bundesrat hat am 3. Mai 2013 den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) und der "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (BEMFV) mit diversen Änderungen gebilligt.
Eine Änderung besteht darin, dass entgegen dem ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung in die 26. Bundesimmissionsschutzverordnung ein neuer Paragraf 7a eingefügt wird. Er besagt, dass den Kommunen bei der Standortwahl von Sendeanlagen ("Hochfrequenzanlagen") eine Beteiligungsrecht eingeräumt wird.
Der neue Paragraf 7a hat folgenden Wortlaut:
§7a
Beteiligung der Kommunen
Die Kommune, in deren Gebiet die Hochfrequenzanlage errichtet werden soll, wird bei der Auswahl von Standorten für Hochfrequenzanlagen, die nach dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] errichtet werden, durch die Betreiber gehört. Sie erhält rechtzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erörterung der Baumaßnahme. Die Ergebnisse der Beteiligung sind zu berücksichtigen."
Diese Regelung entspricht im Grunde den Vereinbarungen, die die Mobilfunkbetreiber mit kommunalen Verbänden schon im Jahre 2001 getroffen haben. Bedenklich und wenig praxisgerecht erscheint in diesem Zusammenhang, dass von der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung künftig auch private Funkanlagen erfasst werden und das Beteiligungsrecht der Kommunen somit formal auch für private Funkanlagen gelten würde.
Der vollständige Wortlaut des Beschlusses des Bundesrates kann als Drucksache 209/13 in Internet unter http://tinyurl.com/bundesrat-209-13 heruntergeladen werden.
- wolf -
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/050513.htm
73 de Hans!
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