USA: Mit GPS-Jammer Flugsicherung gestört - 31.875 Dollar Bußgeld

Dumm gelaufen: Weil er in seinem Fahrzeug einen GPS-Störsender ("Jammer") betrieben hatte, wurde ein amerikanischer Lieferwagenfahrer im August 2013 von der US-Funkaufsichtsbehörde FCC zu einem Bußgeld von 31.875 Dollar (rd. 24.000 Euro) verurteilt.

Das Pech des Mannes: Er war mit seinem Lieferwagen mehrfach beruflich auf dem Flughafen "Newark Liberty International Airport" unterwegs. Die Flugsicherung dieses Airports verwendet testweise ein GPS-gesteuertes System zur Positionsbestimmung anfliegender Flugzeuge. Mit seinem Störsender hatte der Mann, ohne es zu wissen, dieses Flugsicherungssystem erheblich gestört.

Die Flughafenverwaltung alarmierte die Funkaufsichtsbehörde FCC. Ein Mitarbeiter der FCC konnte schließlich mit einem Peilgerät das Fahrzeug des Lieferwagenfahrers als Störquelle ausfindig machen.

Bei seiner Vernehmung gab der Fahrer an, er habe den Störsender in seinem Firmenfahrzeug nur deshalb installiert, damit sein Chef nicht per GPS seine genaue Fahrtroute verfolgen kann...

- wolf -

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Quelle: http://www.funkmagazin.de/010913.htm

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BEMFV konkret
Keine HSM-Grenzwerte mehr

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Am 31. August 2013 ist eine neue Frequenzverordnung in Kraft getreten.

Der Begriff "Frequenzverordnung" ist neu; er wurde mit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes im Mai 2012 eingeführt (das Funkmagazin berichtete). Die bisherige Bezeichnung für die Verordnung lautete "Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung".

Für den Amateurfunk enthält die neue Frequenzverordnung folgende Änderungen:

  • Der Frequenzbereich 472 bis 479 kHz ist neben dem Flugnavigationsfunkdienst und dem Mobilen Seefunkdienst jetzt auch dem Amateurfunkdienst zugewiesen. Im Amateurfunk ist die max. Strahlungsleistung in diesem Frequenzbereich auf max. 1 Watt EIRP begrenzt.

  • Der Frequenzbereich 275 bis 3000 GHz ist neben dem Radioastronomiefunkdienst, dem Erderkundungfunkdienst über Satelliten (passiv) und dem Weltraumforschungsfunkdienst (passiv) nun auch dem Amateurfunkdienst zugewiesen.

Für den CB-Funk ergeben sich keine Veränderungen. Der Frequenzbereich 26350 bis 27500 Mhz ist mit der "Fußnote 9" versehen, die auch in der bisherigen Verordnung enthalten war. Diese Fußnote besagt, dass "Frequenzen aus dem Frequenzbereich 26560 - 27410 kHz (...) für CB-Funkanlagen mitgenutzt werden" können.

Die neue Frequenzverordnung wurde im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 52 vom 30. August 2013 veröffentlicht.

- wolf -

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Quelle: http://www.funkmagazin.de/300813a.htm

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Proteste von verängstigten Bürgern gegen die Errichtung eines Mobilfunksenders haben die baden-württembergische Stadt Eppingen 13.500 Euro gekostet.

Was war geschehen?

Weil die Mobilfunkversorgung im Eppinger Ortsteil Mühlbach mangelhaft war, beschloss die Stadtverwaltung Anfang 2011, im Turm des Mühlbacher Rathauses einen Mobilfunksender durch den Netzbetreiber Telefónica errichten zu lassen.

Verängstigte Anwohner protestierten daraufhin gegen die Errichtung der Anlage. Sie befürchteten, dass die elektromagnetischen Felder des geplanten Mobilfunksenders gesundheitliche Beschwerden verursachen könnten - insbesondere bei Schülern und Kindern eines Kindergartens in der Nachbarschaft.

Die Situation eskalierte, als im Frühsommer 2011 Bauarbeiter anrückten und die Anlage errichten wollten, Die Anwohner blockierten die Zufahrt zum Gebäude und die Arbeiter mussten unverrichteter Dinge wieder abziehen.

Um die Lage nicht zu verschärfen, erließ die Stadt Eppingen daraufhin einen Baustopp und beschloss letztendlich, den Vertrag mit Telefónica zu kündigen. Telefónica forderte daraufhin 13.500 Euro für erbrachte Vorleistungen. Die Stadt zahlte diese Summe schließlich u.a. mit der Begründung, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung mit Telefónica die gleichen Kosten verursacht hätte.

Inzwischen hat sich auch der "Bund der Steuerzahler" (BdSt) der Sache angenommen. Wie die örtliche Presseberichtet, prüft der BdSt derzeit, ob in diesem Fall öffentliche Gelder verschwendet wurden. Ein Stuttgarter BdST-Sprecher rügte, der Betrag von 13.500 Euro sei "ohne Gegenleistung in den Sand gesetzt worden". Der Bund der Steuerzahler kann zwar keine Sanktionen verhängen, aber er kann Fälle von Steuerverschwendung in seinen Publikationen - insbesondere in seinem gefürchteten "Schwarzbuch" - anprangern.

- wolf -

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Quelle: http://www.funkmagazin.de/300813.htm

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26. BImSchV/BEMFV
Neue Vorschriften zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern

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Am 22. August 2013 sind die Änderungen der "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (BEMFV) und der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) in Kraft getreten.

Hier die wichtigsten, für den Hobbyfunk relevanten Änderungen der BEMFV:

  • Für die Ermittlung der Sicherheitsabstände wird nicht mehr die Norm DIN VDE 0848 Teil 1 herangezogen, sondern die Norm EN 50413 (Ausgabe August 2009).

  • Für die Grenzwerte zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfsmittel (z.B. Herzschrittmacher) im Frequenzbereich 9 kHz bis 50 MHz wird nicht mehr der Normentwurf DIN VDE 0848-3-1 vom Februar 2001 herangezogen, sondern die Normen DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012).

  • Amateurfunkstellen können in eine EMF-Datenbank ("Informationsportal") der Bundesnetzagentur aufgenommen werden, sofern der Betreiber zustimmt. Die Zustimmung kann vom Betreiber widerrufen werden; der Datenbankeintrag muss dann "unverzüglich", spätestens aber nach zwei Wochen gelöscht werden.

  • Der bisherige Passus, dass die BNetzA die Überprüfung einer Amateurfunkanlage anordnen darf, wenn ihr "Hinweise" vorliegen, dass Anforderungen der BEMFV nicht eingehalten werden, ist mit dem Zusatz ergänzt worden, dass "für die messtechnische Überprüfung (...) die Amateurfunkstelle nach vorheriger Ankündigung sendebereit zu halten" ist.

  • An dem bisherigen Standortbescheinigungsverfahren und dem Anzeigeverfahren für ortsfeste Amateurfunkanlagen ("Selbsterklärung") hat sich grundsätzlich nichts geändert.

  • Die BEMFV enthält jetzt auch Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände. So kann z. B. der Betrieb einer Funkanlage ohne erforderliche Standortbescheinigung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Bußgeldvorschriften des FTEG sehen dafür eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor. Bisher waren Verstöße gegen die BEMFV nicht mit Bußgeld bedroht.

Der Deutsche Bundestag hatte bereits im März 2013 den Änderungen von BEMFV und BImSchV zugestimmt (das Funkmagazin berichtete).

Die die jetzt in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der BEMFV und der 26. BImSchV wurde im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 50 vom 21. August 2013 veröffentlicht. Das Bundesgesetzblatt kann im Internet unter http://tinyurl.com/o66w84 eingesehen werden.

- wolf -

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Quelle: http://www.funkmagazin.de/210813.htm

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Das amerikanische Unternehmen "Garmin" ist als Hersteller von GPS-Navigationsgeräten weltweit bekannt. Weniger bekannt ist, dass Garmin in den USA auch Jedermann-Handfunkgeräte mit integrierter GPS-Funktion anbietet.

Es handelt sich um die Geräte der sogenannten Garmin-"Rino"-Serie. Die "Rino"-Geräte erinnern äußerlich an herkömmliche GPS-Handnavigationsgeräte. Neben der GPS-Funktion verfügen sie jedoch zusätzlich über ein Sende-/Empfangsmodul für die amerikanischen Funkanwendungen FRS und GMRS. Äußerlich erkennbar sind die Rino-Geräte daran, dass sie über zwei Antennen verfügen - jeweils eine für den GPS-Empfänger und den Funkgeräte-Teil.

Dass diese kombinierten GPS-Jedermannfunkgeräte hierzulande weitgehend unbekannt sind, liegt daran, dass die Funkanwendungen FRS und GMRS in Europa nicht zugelassen sind. FRS-/GMRS-Geräte arbeiten in den Frequenzbereichen 462,55 bis 462,725 MHz und 467,55 bis 467,725 MHz. Sie sind damit zum europäischen Nahbereichsfunk "PMR446" nicht kompatibel. Darüber hinaus verfügen die amerikanischen Geräte im GMRS-Modus oft über eine Sendeleistung von bis zu 5 Watt (zum Vergleich: die zulässige Strahlungsleistung für europäische PMR446-Geräte beträgt 0,5 Watt ERP).

Obwohl es technisch kein Problem wäre, FRS-/GMRS-Geräte auch in einer europa-konformen PMR446-Version anzubieten, hat Garmin davon bisher Abstand genommen. Ob es in Zukunft Garmin-GPS-Geräte der "Rino"-Serie auch für den europäischen Markt geben wird, ist zur Zeit nicht bekannt.

- wolf -

Dieser Beitrag entstand aufgrund einer Meldung von Harald Kuhl, DL1ABJ, in der September-Ausgabe der Zeitschrift "Funkamateur".

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Quelle: http://www.funkmagazin.de/190813.htm

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Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat am 12. Juli 2013 seinen Jahresbericht über "Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung im Jahr 2011" vorgelegt.

Der Bericht befasst sich in erster Linie mit der Strahlenbelastung durch "ionisierende Strahlung" (z.B. Radioaktivität), enthält jedoch auch Informationen über "nichtionisierende Strahlung", also z.B. elektromagnetische Felder, wie sie von Funkanlagen erzeugt werden.

Zum Thema "nichtionisierende Strahlung" verweist der Bericht auf die internationalen, auch in Deutschland geltenden ICNIRP-Grenzwerte, die "auf wissenschaftlich nachgewiesenen Gesundheitsrisiken beruhen und auf internationaler Ebene unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse erstellt wurden". Die Gültigkeit dieser Grenzwerte werde regelmäßig vom Bundesamt für Strahlenschutz überprüft und habe sich auch im Jahre 2011 bestätigt.

Mögliche gesundheitliche Auswirkungen von hochfrequenten Feldern unterhalb der Grenzwerte seien auch 2011 Gegenstand kontroverser Diskussionen gewesen. Dabei sei es insbesondere um mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen durch "nicht-thermische" Effekte des Mobilfunks gegangen. Solche Effekte (zum Beispiel Kraftwirkungen auf einzelne Zellen) seien zum Teil gut untersucht, sie würden im Frequenzbereich des Mobilfunks aber erst bei hohen Intensitäten auftreten. Bei niedriger Intensität seien gesundheitliche Beeinträchtigungen durch nicht-thermische Wirkungen in jahrzehntelanger Forschung wissenschaftlich nicht nachgewiesen worden. Auch das "Deutsche Mobilfunk-Forschungsprogramm", das im Jahre 2008 abgeschlossen wurde, habe sich mit dieser Frage mit insgesamt 54 Forschungsprojekten befasst. Hinweisen auf mögliche Effekte unterhalb der Grenzwerte sei dort in Wiederholungsstudien nachgegangen worden; sie hätten nicht bestätigt werden können. Forschungsbedarf bestehe noch hinsichtlich möglicher Langzeitrisiken bei Handy-Nutzungszeiten von mehr als zehn Jahren und zu der Frage, ob Kinder empfindlicher auf elektromagnetische Felder reagieren als Erwachsene.

Der "Strahlenbericht" muss jährlich vom Umweltministerium zur Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates erstellt werden. Der jetzt vorgelegte Bericht für das Jahr 2011 wurde als Bundestagsdrucksache 17/14395 veröffentlicht und kann im Internet unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/143/1714395.pdf heruntergeladen werden.

- wolf -

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Quelle: http://www.funkmagazin.de/170813.htm

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ÖVSV
Kommt Verschlüsselung im Amateurfunk?

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Norddeutsche Rundschau:
"Per Funk einmal um die Welt"

(Tipp: www.funkmagazin.de)

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