Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein 18 Meter hoher Amateurfunk-Antennenmast in einem reinen Wohngebiet zulässig ist.
Geklagt hatte der Funkamateur DF9LJ. Streitpunkt war sein 18 Meter hoher Antennenmast, der Antennen mit einer Fläche von 120 qm trägt. Die Antennenanlage befindet sich nach Angaben von DF9LJ "in einem reinen Wohngebiet mit großzügigen Grundstücken und dichtem Baumbestand". Zum Zeitpunkt der Errichtung gab es im Bebauungsplan keine Auflagen hinsichtlich der Errichtung von Antennenanlagen.
Im Jahre 2008 forderte das Bauamt der Stadt Braunschweig - offenbar aufgrund von Beschwerden aus der Nachbarschaft - mit einer Abrissverfügung die Beseitigung der Antennenanlage. Gespräche mit der Behörde führten zu keinem Ergebnis.
Daraufhin beantragte DF9LJ offiziell eine Baugenehmigung, die vom Bauamt abgelehnt wurde.
Gegen die Ablehnung erhob DF9LJ Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig. Das Verwaltungsgericht gab der Klage nicht statt. Es folgte in weiten Teilen der Begründung der Stadt Braunschweig, die argumentiert hatte, die Antenne sei als technischer Fremdkörper mit dem besonderen Charakter des Wohngebiets nicht vereinbar.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts legte DF9LJ Berufung ein.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als Berufungsinstanz beraumte einen Ortstermin an, um sich ein Bild von der Antennenanlage zu machen. Anschließend verfügte das Gericht, dass das Urteil der Vorinstanz aufzuheben sei und ohne Auflagen eine Baugenehmigung für die Antenne erteilt werden müsse.
Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
- wolf -
Dieser Beitrag entstand aufgrund einer Meldung von DH7LF im SH-Rundspruch Nr. 12/2013
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/270313.htm
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