Mit einer erstaunlichen Messmethode stellte die Bundesnetzagentur (BNetzA) einem Powerline-Modem ein "Unbedenklichkeitszeugnis" aus. Das geht aus einem Bericht in der März-Ausgabe der DARC-Clubzeitschrift "CQ DL" hervor.
Der wissenschaftliche DARC-Mitarbeiter Thilo Kootz, DL9KCE, hatte ein Powerline-Modem getestet und dabei erhebliches Störpotenzial festgestellt. Er meldete das Gerät der europäischen Marktaufsicht ICSMS, die u.a. eine Datenbank führt, in der auch störende elektrische Produkte aufgeführt sind.
Die Bundesnetzagentur nahm dies zum Anlass, drei Powerline-Modem-Paare gleichen Typs zu prüfen. Die Behörde kam zu dem Ergebnis, dass die Geräte alle Normvorgaben einhalten und deshalb nicht zu beanstanden seien.
Der DARC forderte daraufhin von der BNetzA die Herausgabe der Messdaten. Die BNetzA verweigerte dies zunächst. Erst nachdem der DARC unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz offiziell die Herausgabe forderte, händigte die Behörde ein Messprotokoll aus.
Aus den Unterlagen geht nach Angeben des DARC hervor, dass die BNetzA die Powerline-Modems ohne den erforderlichen Datenübertragungsstrom gemessen hatte. Das heißt, dass sich die Modems während der Messung im Stand-by-Betrieb befanden!
Nach Auffassung des DARC wäre dies ebenso, als wenn man an einem ausgeschalteten Rasenmäher prüfen wolle, ob dieser gegen die Lärmschutzverordnung verstößt... Durch eine solche Vorgehensweise werde eine Freiraum geschaffen für tausende von Geräten, die so nicht auf den Markt kommen dürften.
Darüber hinaus verlangte die BNetzA für die Bearbeitung der Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz eine Gebühr in Höhe von 200 Euro. Zwar ist eine Erhebung einer solchen Gebühr grundsätzlich zulässig, sofern es sich nicht um die "Erteilung einfacher Auskünfte" handelt. Wenn es sich jedoch um Auskünfte von "öffentlichem Interesse" handelt, kann die Gebühr ermäßigt oder von der Erhebung ganz abgesehen werden.
Der DARC vertritt die Auffassung, dass die geforderte Auskunft nach den Messmethoden an Powerline-Modems zweifellos im "öffentlichen Interesse" liegt. Die BNetzA bestreitet dies. Der DARC hat deshalb eigenen Angaben zufolge am 20. Januar 2014 Klage erhoben, um das "öffentliche Interesse" gerichtlich prüfen und feststellen zu lassen.
- wolf -
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