Österreichischer Versuchssenderverband
IARU-R1 Konferenz 2014 - Liveberichte

DARC / Satelliten und Weltraum
Funkamateur empfängt indische Mars-Sonde

DARC / IARU-Region-1-Konferenz
EU-Kommisarin betont Bedeutung des Amateurfunks

Keine Berührungsängste zeigte die Redaktion der DARC-Vereinszeitschrift "CQ DL", als sie in den Ausgaben 5/2014 und 9/2014 in der Rubrik "Termine" auf CB-Funk-Contests der CB-Vereinigung DCBO hinwies.

Der ehemalige Geschäftsführer der DCBO, Klaus-Dieter van Wasen (DE2LHG), hatte die CQ-DL-Redaktion angeschrieben und um Veröffentlichung der Termine des AM-Contests und des SSB-Contests der DCBO gebeten. Die Redaktion veröffentlichte daraufhin die Termine und Teilnahmebedingungen dieser CB-Funk-Veranstaltungen in der Mai- und der September-Ausgabe der CQ DL.

Während der Hinweis im Mai keine öffentliche Reaktion bei Funkamateuren hervorruf, stieß die Veröffentlichung in der September-Ausgabe auf Kritik.

Ein Funkamateur beschwerte sich in einem Leserbrief an die CQ DL, er habe "mit Unverständnis (...) die Ankündigung eines 11m-SSB-Contests im September gelesen". Bislang habe er angenommen, dass "die CQ DL das Mitgliederorgan des DARC e.V. und nicht der DCBO ist und wir mit Aktivitäten unsere Amateurfunkbänder und nicht 'Jedermann-Frequenzen' verteidigen sollten". Als Informationsquelle für CB-Funker gebe es doch die Zeitschrift "Funkamateur" mit einer eigenen Rubrik...

Klaus Dieter van Wasen entgegnete, er sei der Redaktion der CQ DL für die Veröffentlichung der CB-Funk-Contesttermine sehr dankbar - habe man es dort doch geschafft, "über den Tellerrand zu blicken". Er wisse aus Erfahrung, dass "etliche Funkamateure bei diesen Contesten mitmachen". Es werde auch vielfach geklagt, dass das Durchschnittsalter der Funkamateure viel zu hoch sei. Dem müsse man entgegenhalten, dass das Naheliegendste ignoriert wird, nämlich die Einbeziehung der CB-Funkfreunde. Die Glaubwürdigkeit werde durch solche Veröffentlichungen (wie in der CQ DL) sicher nicht "aufgeweicht", sondern es passiere im Gegenteil "etwas längst Überfälliges".

- wolf -

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Quelle: http://www.funkmagazin.de/230914.htm

DARC / Manfred Memorial Moon Mission (4M)
Amateurfunknutzlast soll Nachrichten vom Mond senden

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Ostseerundspruch Nr. 25 – KW 38/2014

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Bayern-Ost Rundspruch 34/38/2014 vom 18.09.2014

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Deutschland-Rundspruch vom 18.09.2014
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Über eine eigenwillige Auslegung des "Handyverbots am Steuer" durch Polizeibeamte berichtet ein Berliner Funkamateur unter www.dl7vdx.com/amateurfunk-im-auto-teil1

Der Funkamateur hatte eigenen Angaben zufolge während einer Autofahrt mit einem Handfunkgerät Yaesu FT-1DE ein QSO auf einer 2m-Direktfrequenz geführt. Daraufhin wurde er von einer Zivilstreife der Berliner Polizei angehalten. Die Beamten warfen ihm vor, mit einem Funktelefon während der Fahrt telefoniert und damit gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen zu haben.

Den Einwand des Funkamateurs, dass es sich nicht um eine Funktelefon gehandelt habe, sondern um ein Amateurfunkgerät, ließen die Beamten nicht gelten. Man habe gesehen, dass der Funkamateur "telefonie-ähnliche Bewegungen" gemacht habe. Auch den Hinweis des Betroffenen, man möge in der Anzeige zumindest festhalten, dass es sich um ein Amateurfunkgerät gehandelt habe, wurde von den Ordnungshütern ignoriert.

Der Funkamateur erhielt inzwischen einen Bußgeldbescheid über 60 Euro wegen Verstoßes u.a. gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung, zuzüglich 25,80 Euro für Gebühren und Auslagen.

In besagtem § 23 Abs. 1a ist nur von "Mobil- und Autotelefonen" die Rede. Nach Ansicht von Juristen fallen herkömmliche Funkgeräte (z.B. CB- und Amateurfunkgeräte) nicht unter diese Regelung. Eine abweichende Meinung vertrat im September 2010 das Amtsgericht Sonthofen in einer äußerstumstrittenenEntscheidung.

Der Berliner Funkamateur hat in dem oben genannten Fall gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch erhoben.

- wolf -

Update vom 16.09.2014:
Das Amtsgericht Tiergarten hat das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Funkamateur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt. Das Amtsgericht beruft sich dabei auf
§ 47 Abs. 2 OWiG, demzufolge ein Verfahren eingestellt werden kann, wenn das Gericht "eine Ahndung nicht für geboten" hält. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land Berlin; die eigenen Auslagen muss der Betroffene selbst tragen.
Siehe dazu:
www.dl7vdx.com/teil-2-funk-im-auto

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Quelle: http://www.funkmagazin.de/070914.htm

 

Aufregung beim österreichischen Amateurfunkverband ÖVSV: Der Präsident des ÖVSV, Michael Zwingl, OE3MZC, berichtet auf der Homepage des Vereins, dass das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) ein neues Amateurfunkgesetz plant.

OE3MZC beruft sich dabei auf Informationen eines "Kontaktmanns zur Fernmeldebehörde". Diesen Informationen zufolge soll es "gravierende Änderungen" geben, die "den Zweck des Amateurfunkdienstes und die Gültigkeitsdauer der Lizenzen betreffen". Angeblich sollen "alle derzeit ausgestellten Bewilligungen für ungültig erklärt" und Neuausstellungen auf fünf Jahre befristet werden.

Weitere Änderungen sollen den Not- und Katastrophenfunk, den erlaubten Nachrichteninhalt sowie die Amateurfunk-Prüfungen und die Logbuchführung betreffen. Als Termin für das neue Amateurfunkgesetz wird das Jahr 2016 genannt.

Die Meldung des ÖVSV ist im Internet unter www.oevsv.at/modules/news/20140913_neues_afu_gesetz.html?uri=/index.html zu finden.
(Update: Die Meldung wurde vom ÖVSV inzwischen gelöscht.)

Vom BMVIT liegt zu diesem Vorgang bisher keine offizielle Stellungnahme vor.

- wolf -

Update vom 16.09.2014:
Der ÖVSV rudert zurück: Auf der Homepage des Vereins heißt es jetzt, das Ministerium habe ihm mitgeteilt, dass es sich "bedauerlicherweise um ein Missverständnis" handelt. Der erste Gesetzesentwurf sei "lediglich als Startpunkt für weitere Gespräche mit dem ÖVSV gedacht" gewesen. In den kommenden Wochen solle ein "mit der Interessenvertretung abgestimmter Entwurf" erstellt werden.

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Quelle: http://www.funkmagazin.de/130914.htm