Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat am 24. Oktober 2012 einen "Arbeitsentwurf" einer Verordnung vorgelegt, mit der die bisherige "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (besser bekannt unter der Kurzbezeichnung "BEMFV") geändert werden soll.

In der BEMFV ist unter anderem festgelegt, dass für ortsfeste Funkanlagen mit einer Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP eine sogenannte "Standortbescheinigung" der Bundesnetzagentur eingeholt werden muss. Funkamateure können statt dessen für ihre Anlage eine "Selbsterklärung" - offizielle Bezeichnung: "Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen" - bei der Behörde einreichen.

Hier die wichtigsten geplanten Änderungen:

  • Die BEMFV soll künftig nicht nur für Hochfrequenzanlagen, sondern auch für Niederfrequenzanlagen (ab 1000 Volt) und Gleichstromanlagen (ab 2000 Volt) gelten.

  • An dem bisherigen Standortbescheinigungsverfahren und dem Anzeigeverfahren für ortsfeste Amateurfunkanlagen ändert sich grundsätzlich nichts.

  • Für die Ermittlung der Sicherheitsabstände soll nicht mehr die (zurückgezogene) Norm DIN VDE 0848 Teil 1 herangezogen werden, sondern die Norm EN 50413. Nach Angaben des DARC enthalten beide Normen "nahezu inhaltsgleich (...) Mess- und Berechnungsverfahren der Exposition von Personen in elektromagnetischen Feldern".

  • Für die Grenzwerte zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfsmittel (z.B. Herzschrittmacher) soll nicht mehr der Normentwurf DIN VDE 0848-3-1 vom Februar 2001 herangezogen werden, sondern die neuere Fassung dieses Normentwurf vom Mai 2002. Dessen Grenzwerte liegen nach Angaben des DARC "für die Geräte der Kategorie 1 im Kurzwellenbereich über den Personenschutzgrenzwerten und sind (für Funkamateure) also nicht mehr beschränkend".

  • Der Entwurf sieht vor, dass Amateurfunkstellen in die EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur aufgenommen werden können, sofern der Betreiber zustimmt. Die Zustimmung kann widerrufen werden; der Datenbankeintrag muss dann unverzüglich gelöscht werden.

  • Der bisherige Passus, dass die BNetzA die Überprüfung einer Amateurfunkanlage anordnen darf, wenn ihr "Hinweise" vorliegen, dass Anforderungen der BEMFV nicht eingehalten werden, soll mit dem Zusatz ergänzt werden, dass "dazu (...) die Amateurfunkstelle für eine messtechnische Überprüfung nach vorheriger Ankündigung sendebereit zu halten" sei. (Anmerkung der Funkmagazin-Red.: Strittig dürfte sein, welche Rechte sich daraus für das Betreten von Privatwohnungen durch BNetzA-Mitarbeiter ergeben. Das zugrundeliegende FTEG bzw. EMVG sieht eine Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 des Grundgesetzes nur bei besonders schwerwiegenden elektromagnetischen Störungen vor, nicht jedoch bei bloßen "Hinweisen" auf ein vermutetes Nichteinhalten der BEMFV.)

  • Die BEMFV soll künftig auch Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände enthalten. So soll z. B. der Betrieb einer Funkanlage ohne erforderliche Standortbescheinigung mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Bisher sind Verstöße gegen die BEMFV nicht mit Bußgeld bedroht.

Neben dem Arbeitentwurf zur Änderung der BEMFV hat das Umweltministerium auch einen Entwurf zur Änderung der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung vorgelegt.

Beide Entwürfe sind bisher nur Verbänden und "beteiligten Kreisen" zugegangen. Diese Gruppierungen haben die Möglichkeit, bis zum 14. November 2012 beim Umweltministerium Stellungnahmen zu den Entwürfen einzureichen.

- wolf -

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Quelle: http://www.funkmagazin.de/011112.htm

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