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Kategorie: Neuigkeiten
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Der Bundesrat hat am 3. Mai 2013 den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) und der "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (BEMFV) mit diversen Änderungen gebilligt.

Eine Änderung besteht darin, dass entgegen dem ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung in die 26. Bundesimmissionsschutzverordnung ein neuer Paragraf 7a eingefügt wird. Er besagt, dass den Kommunen bei der Standortwahl von Sendeanlagen ("Hochfrequenzanlagen") eine Beteiligungsrecht eingeräumt wird.

Der neue Paragraf 7a hat folgenden Wortlaut:

§7a
Beteiligung der Kommunen
Die Kommune, in deren Gebiet die Hochfrequenzanlage errichtet werden soll, wird bei der Auswahl von Standorten für Hochfrequenzanlagen, die nach dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] errichtet werden, durch die Betreiber gehört. Sie erhält rechtzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erörterung der Baumaßnahme. Die Ergebnisse der Beteiligung sind zu berücksichtigen."

Diese Regelung entspricht im Grunde den Vereinbarungen, die die Mobilfunkbetreiber mit kommunalen Verbänden schon im Jahre 2001 getroffen haben. Bedenklich und wenig praxisgerecht erscheint in diesem Zusammenhang, dass von der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung künftig auch private Funkanlagen erfasst werden und das Beteiligungsrecht der Kommunen somit formal auch für private Funkanlagen gelten würde.

Der vollständige Wortlaut des Beschlusses des Bundesrates kann als Drucksache 209/13 in Internet unter http://tinyurl.com/bundesrat-209-13 heruntergeladen werden.

- wolf -

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Quelle: http://www.funkmagazin.de/050513.htm

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