Die Bundesnetzagentur hat in ihrem Amtsblatt Nr. 22 vom 21. November 2012 eine neue "Allgemeinzuteilung von Frequenzen zur Fernsteuerung von Modellen" veröffentlicht. Mit dieser neuen Zuteilung wird die alte Frequenzzuteilung für Modellfunk abgelöst, die am 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten wäre.

Bei den technischen Parametern (Frequenzen, Sendeleistung) gibt es keine Änderungen. So sind z.B. der Frequenzbereich 26,995 bis 27,145 MHz und die Einzelfrequenzen 27,195 MHz und 27,255 MHz im 11-Meter-Band nach wie vor auch für die Fernsteuerung von Modellen zugeteilt.

Unverändert geblieben sind ist auch die Frequenzbereiche 35,010 bis 35,200 MHz und 35,820 bis 35,910 MHz, die ausschließlich Flugmodellen vorbehalten sind, sowie sieben Frequenzbereiche im 40-MHz-Bereich, die nicht für die Fernsteuerung von Flugmodellen genutzt werden dürfen.

Die maximal zulässige Strahlungsleistung für Funkanlagen zur Fernsteuerung von Modellen beträgt unverändert 100 Milliwatt ERP, die Kanalbreite 10 kHz.

In den "Hinweisen" der neuen Allgemeinzuteilung weist die BNetzA jetzt vorsorglich auf § 60 Abs. 1 TKG hin. Darin ist u.a. festgelegt, dass eine Frequenznutzung nur mit solchen Funkanlagen erfolgen darf, "die für den Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind".

Die neue Allgemeinzuteilung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

- wolf -

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Quelle: http://www.funkmagazin.de/211112.htm

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